Strafrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern – wie man sich wirksam absichert

24. Juli 2026

Strafrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern – wie man sich wirksam absichert

Die strafrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern bezeichnet das Risiko, für Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Führung der Gesellschaft, der Vertretung ihrer Interessen oder der Aufsicht über dem jeweiligen Manager zugewiesene Bereiche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. In der Praxis geht es nicht nur um vorsätzliches Verhalten, sondern auch um Fälle der Pflichtverletzung, mangelnder Kontrolle, Duldung von Unregelmäßigkeiten oder eines unzuverlässigen Informationsflusses innerhalb der Organisation.

Für Personen in Leitungsfunktionen ist entscheidend, dass die strafrechtliche Haftung des Vorstands unabhängig von einer zivilrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Haftung entstehen kann. Ein Freispruch in einem wirtschaftsrechtlichen Streit schließt ein strafrechtliches Risiko nicht automatisch aus. Ebenso schließt ein Handeln im Interesse der Gesellschaft die Haftung nicht aus, wenn gesetzliche Pflichten verletzt oder das Vermögen der Gesellschaft einem erheblichen Schaden ausgesetzt wurde.

Strafrechtliche Haftung des Vorstands - woher das Risiko kommt

Die häufigsten Risikoquellen ergeben sich aus dem Zusammenspiel von drei Faktoren:

  • einer diffusen Verantwortungsverteilung in der Organisationsstruktur,
  • fehlender tatsächlicher Aufsicht über Finanz-, Personal- und Vertriebsprozesse,
  • unzureichender Dokumentation von Entscheidungen und deren Grundlagen.

Die Haftung von Vorstandsmitgliedern wird häufig anhand des konkreten Zuständigkeitsbereichs beurteilt, doch die Strafverfolgungsbehörden analysieren auch den tatsächlichen Einfluss der betreffenden Person auf die getroffenen Entscheidungen. Eine formale Aufgabenverteilung reicht nicht immer aus, wenn das Vorstandsmitglied von Unregelmäßigkeiten wusste oder diese hätte erkennen müssen.

In Verfahren wegen Wirtschaftskriminalität sind Entscheidungsmechanismen, Genehmigungswege, Verfahren zur Freigabe von Ausgaben, Einkaufsrichtlinien, die Aufsicht über die Buchhaltung sowie Beziehungen zu verbundenen Unternehmen besonders relevant. Aus Sicht des strafrechtlichen Risikos ist nicht nur der Inhalt von Dokumenten von Bedeutung, sondern auch, ob diese tatsächlich angewendet wurden. Mehr zur praktischen Führung solcher Verfahren finden Sie im Bereich White Collar Crime.

Art. 296 polnisches StGB - die zentrale Vorschrift für Manager

Eine der am häufigsten analysierten Vorschriften in Managerverfahren ist Art. 296 polnisches StGB, also Art. 296 des polnischen Strafgesetzbuchs [1]. Die Vorschrift betrifft Personen, die aufgrund eines Gesetzes, einer Entscheidung der zuständigen Behörde oder eines Vertrags verpflichtet sind, Vermögensangelegenheiten oder die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens zu führen. Eine strafrechtliche Haftung kann insbesondere dann entstehen, wenn durch Missbrauch eingeräumter Befugnisse oder durch Pflichtverletzung ein erheblicher Vermögensschaden verursacht wird.

Aus Sicht des Vorstands sind vier Elemente besonders wichtig:

  1. das Bestehen einer Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögens- oder Wirtschaftsangelegenheiten,
  2. der Missbrauch von Befugnissen oder die Verletzung einer Pflicht,
  3. der Eintritt eines Schadens oder - je nach Deliktstyp - die unmittelbare Gefahr seiner Verursachung,
  4. der Zusammenhang zwischen dem Verhalten und dem eingetretenen Erfolg.

Die strafrechtliche Haftung des Vorstandsvorsitzenden nach Art. 296 polnisches StGB wird häufig weitergehend geprüft als die Haftung der übrigen Vorstandsmitglieder, da der Vorsitzende in der Regel den größten Einfluss auf strategische Entscheidungen, den Informationsfluss und die Überwachung der Umsetzung von Beschlüssen hat. Dies bedeutet jedoch keinen Automatismus. Jede Beurteilung hängt vom konkreten Sachverhalt, der tatsächlichen Kompetenzverteilung und der Beweislage ab.

Haftung von Vorstandsmitgliedern - typische Risikosituationen

In der Praxis treten Strafverfahren am häufigsten in folgenden Konstellationen auf:

  • Abschluss nachteiliger Verträge ohne angemessene Risikoanalyse,
  • Übertragung von Mitteln an verbundene Unternehmen ohne marktgerechte Begründung,
  • unzuverlässige Führung der Finanzdokumentation oder Duldung fiktiver Abrechnungen,
  • fehlende Reaktion auf Hinweise auf Mitarbeiterbetrug, Korruption oder Unregelmäßigkeiten im Einkauf,
  • Verschleierung der tatsächlichen finanziellen Lage der Gesellschaft gegenüber Gesellschaftern, Gläubigern oder Institutionen,
  • Handlungen im Grenzbereich eines Interessenkonflikts.

Zu beachten ist, dass die strafrechtliche Haftung des Vorstands auch parallel zu anderen Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des polnischen Gesellschaftsrechts, des Steuerrechts, des Rechnungslegungsrechts oder der Vorschriften zur Geldwäscheprävention geprüft werden kann - abhängig von der Art des Falls [2][3][4][5].

Wie sich die strafrechtliche Haftung des Vorstands wirksam begrenzen lässt

Eine wirksame Absicherung besteht nicht allein darin, Verfahren in eine interne Ordnung aufzunehmen. Entscheidend ist der Nachweis, dass der Vorstand sorgfältig gehandelt, Risiken vorausgesehen und Kontrollmechanismen eingeführt hat, die dem Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen sind.

1. Präzise Kompetenzverteilung

Der Verantwortungsbereich sollte sich aus Beschlüssen, internen Regelungen und der tatsächlichen Praxis ergeben. Fehlt eine klare Zuweisung von Zuständigkeiten, erleichtert dies später die Erhebung von Vorwürfen gegen alle Vorstandsmitglieder.

2. Sorgfältige Dokumentation von Entscheidungen

Protokolle, Entscheidungsvermerke, Risikoanalysen sowie rechtliche und finanzielle Stellungnahmen können eine entscheidende Beweisfunktion haben. In Strafverfahren wirkt sich das Fehlen einer Dokumentation häufig zum Nachteil des Managers aus.

3. Compliance-Verfahren und Hinweisgebersysteme

Ein gut implementiertes Compliance-System kann belegen, dass die Organisation tatsächliche Präventionsmaßnahmen ergriffen hat. Dies gilt insbesondere für die Bereiche AML, Korruptionsprävention, Interessenkonflikte, Geschenke und Beziehungen zu Vermittlern.

4. Audits und interne Untersuchungen

Wenn Hinweise auf Unregelmäßigkeiten auftauchen, sollte die Reaktion schnell und dokumentiert erfolgen. Ein Untätigbleiben nach Erhalt von Informationen über Risiken kann die Haftung von Vorstandsmitgliedern erhöhen.

5. Schulungen für Führungskräfte

Kenntnisse über gesetzliche Pflichten und strafrechtliche Risiken verringern die Zahl rein intuitiv getroffener Entscheidungen. Dies betrifft insbesondere Vorstände von Unternehmen mit dynamischem Wachstum oder in regulierten Branchen.

Haftung des Vorstandsvorsitzenden und Haftung des gesamten Vorstands

In der Ermittlungspraxis stellt sich häufig die Frage, ob ausschließlich der Vorstandsvorsitzende oder der gesamte Vorstand haftet. Die Antwort hängt davon ab, wer die Entscheidung getroffen hat, wer von dem Risiko wusste und wer zum Handeln verpflichtet war. Die bloße Mitgliedschaft im Vorstand begründet noch keine Schuld, doch die passive Duldung von Unregelmäßigkeiten kann negativ bewertet werden.

Daher schließt die Haftung des Vorstandsvorsitzenden eine parallele Haftung anderer Vorstandsmitglieder, Finanzdirektoren, Prokuristen oder Personen, die tatsächlich einen bestimmten Bereich leiten, nicht aus. In solchen Fällen ist eine schnelle Analyse des Informationsflusses, der Zeichnungsbefugnisse und des tatsächlichen Entscheidungsprozesses wesentlich. Eine weitergehende Darstellung des Themas enthält auch der Beitrag: strafrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern - wie man sich wirksam vor Risiken schützt.

Was tun, wenn das Risiko bereits entstanden ist

Wenn es in der Gesellschaft zu einem Vorfall, einer fehlerhaften Abrechnung, einer Strafanzeige oder einer behördlichen Kontrolle gekommen ist, sollten die ersten Maßnahmen die Sicherung von Unterlagen, die Feststellung der Chronologie der Ereignisse und die Bewertung der prozessualen Risiken umfassen. Unkoordinierte Erklärungen ohne vorherige Analyse verschlechtern die Lage oft zusätzlich.

In Fällen der Managerhaftung ist eine Verteidigungsstrategie bereits in der Phase des internen Audits, bei Vernehmungen und im Kontakt mit Behörden von zentraler Bedeutung. Dieser Beitrag dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Wenn eine konkrete Situation, Risiken nach Art. 296 polnisches StGB oder Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Haftung von Vorstandsmitgliedern bewertet werden sollen, empfiehlt es sich, das Team von KKZ über https://www.kkz.com.pl/ mit einer Analyse zu beauftragen.

FAQ

Bedeutet jeder geschäftliche Fehler automatisch eine strafrechtliche Haftung des Vorstands?

Nein. Eine strafrechtliche Haftung setzt das Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen voraus, darunter ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen sowie - je nach Vorschrift - einen Erfolg oder eine konkrete Gefährdung. Eine wirtschaftlich falsche Entscheidung allein muss noch keine Straftat darstellen.

Gilt Art. 296 polnisches StGB nur für den Vorstandsvorsitzenden?

Nein. Art. 296 polnisches StGB kann jede Person betreffen, die verpflichtet ist, Vermögensangelegenheiten oder die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens zu führen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind.

Wie lässt sich die Haftung von Vorstandsmitgliedern in der Praxis begrenzen?

Am wichtigsten sind eine klare Kompetenzverteilung, die Dokumentation von Entscheidungen, tatsächlich gelebte Compliance-Verfahren, eine schnelle Reaktion auf Hinweise auf Unregelmäßigkeiten sowie regelmäßige Audits.

Schließt die Delegation von Aufgaben die Haftung des Vorstandsvorsitzenden aus?

Nicht immer. Eine Delegation kann den Haftungsumfang begrenzen, entbindet aber nicht automatisch von der Aufsichtspflicht, insbesondere wenn der Vorsitzende das Risiko kannte oder Warnsignale ignorierte.

Erhöht das Fehlen von Compliance-Verfahren das strafrechtliche Risiko?

Ja. Das bloße Fehlen von Verfahren begründet nicht automatisch eine strafrechtliche Haftung, kann aber den Nachweis der erforderlichen Sorgfalt erschweren und die Verteidigungslinie im Verfahren schwächen.

Wann sollte man die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen?

Am besten bereits vor dem Eintritt eines Vorfalls, also in der Phase des Aufbaus von Verfahren und der Verteilung von Verantwortlichkeiten. Unverzügliche Hilfe ist besonders wichtig nach Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, bei Kontrollen oder nach Einleitung eines Verfahrens.

Bibliografie

[1] Gesetz vom 6. Juni 1997 - Strafgesetzbuch, GBl. 1997 Nr. 88 Pos. 553 in der jeweils geltenden Fassung.

[2] Gesetz vom 15. September 2000 - Gesetzbuch über Handelsgesellschaften, GBl. 2000 Nr. 94 Pos. 1037 in der jeweils geltenden Fassung.

[3] Gesetz vom 29. September 1994 über die Rechnungslegung, GBl. 1994 Nr. 121 Pos. 591 in der jeweils geltenden Fassung.

[4] Gesetz vom 1. März 2018 über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, GBl. 2018 Pos. 723 in der jeweils geltenden Fassung.

[5] Gesetz vom 6. Juni 1997 - Strafprozessordnung, GBl. 1997 Nr. 89 Pos. 555 in der jeweils geltenden Fassung.

Author: adw. Maciej Zaborowski, Managing Partner

E-mail: m.zaborowski@kkz.com.pl

tel.: +48 22 501 56 10

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