Vertrags-Due-Diligence – Change-of-Control, Abtretungsverbot und andere „Minen“ in Verträgen

4. Mai 2026

Vertrags-Due-Diligence – Change-of-Control, Abtretungsverbot und andere „Minen“ in Verträgen

Eine Vertrags-Due-Diligence ist die systematische Prüfung von Verträgen auf rechtliche und wirtschaftliche Risiken, die im Rahmen einer Transaktion (z. B. Anteilskauf, Einstieg eines Investors, Reorganisation) ebenso wie im laufenden Management von Beziehungen zu Schlüsselpartnern relevant werden können. In der Praxis geht es darum, Klauseln zu identifizieren, die die Kontinuität der Zusammenarbeit, Kosten, Kündigungsmöglichkeiten und mitunter auch strafrechtliche bzw. Compliance-Risiken beeinflussen (z. B. bei fehlerhaften Zustimmungsprozessen oder Verletzungen von Informationspflichten).

In M&A-Transaktionen und bei Finanzierungen verursachen drei Klauselgruppen besonders häufig Probleme: Change-of-Control-Klauseln, Abtretungsverbote (Assignment) sowie „technische“ Bestimmungen (z. B. Zustimmungen, Mitteilungen/Notifikationen, Cross-Default). Ihr Übersehen kann teuer werden, weil es eine Kündigung nach Kontrollwechsel, Vertragsstrafen oder eine Nachverhandlung zu schlechteren Konditionen auslösen kann.

Change-of-Control-Klausel – wann ein Eigentümerwechsel Folgen im Vertrag auslöst

Eine Change-of-Control-Klausel ist eine Vertragsbestimmung, die bestimmte Rechtsfolgen an einen „Kontrollwechsel“ über eine Vertragspartei (z. B. eine Gesellschaft) knüpft. Die Folgen unterscheiden sich je nach Vertrag: Pflicht zur Mitteilung, Einholung einer Zustimmung, Kündigungsrecht, automatische Beendigung, Preiserhöhungen, Wegfall von Rabatten oder die vorzeitige Fälligkeit von Leistungen.

Die häufigsten Definitionen von „Kontrolle“ beziehen sich auf:

  • den Erwerb eines bestimmten Anteils-/Aktienquorums (z. B. >50%, >25% in Verbindung mit besonderen Rechten),
  • die Erlangung der Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung/Hauptversammlung,
  • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats zu bestellen,
  • die faktische Fähigkeit, einen entscheidenden Einfluss auszuüben (Klauseln zur „de facto control“).

Das Risiko in der Vertrags-Due-Diligence besteht darin, dass ein Schlüsselvertrag bei einem Anteilskauf unmittelbar betroffen sein kann. Selbst wenn der Vertrag nicht übertragen wird, wird der Eigentümerwechsel der Gesellschaft mitunter als Ereignis gewertet, das Rechte des Vertragspartners auslöst. Im Ergebnis erwirbt der Investor ein Unternehmen, das unmittelbar einen strategischen Vertrag verliert oder ihn neu verhandeln muss.

Kündigung nach Kontrollwechsel – typische Szenarien

Regelungen zur Kündigung nach Kontrollwechsel sehen häufig kurze Fristen vor (z. B. 30–90 Tage) und sind einseitig ausgestaltet. Teilweise genügt „begründete Besorgnis“ des Vertragspartners oder das Fehlen einer „reasonable assurance“ hinsichtlich der Vertragserfüllung. Eine solche Klausel kann wirksam sein, sofern sie sich im Rahmen der Vertragsfreiheit bewegt (Art. 353(1) des polnischen Zivilgesetzbuchs) und die Natur des Schuldverhältnisses nicht verletzt.

In der Due Diligence sollte geprüft werden, ob Change of Control:

  • nur den Verkauf von Anteilen/Aktien erfasst oder auch indirekte Änderungen innerhalb der Gruppe (z. B. auf Ebene der Muttergesellschaft),
  • eine automatische Beendigung auslöst oder lediglich ein Kündigungsrecht,
  • eine vorherige Mitteilung verlangt und in welcher Form,
  • mit einem Recht zur Neuverhandlung von Preisen oder Sicherheiten verknüpft ist.

Abtretungsverbot im Vertrag – Bedeutung und wie es eine Transaktion blockieren kann

Was bedeutet ein Abtretungsverbot im Vertrag in der Praxis? Meist ist damit das Verbot gemeint, Rechte (Forderungen) oder Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Vertragspartners auf einen Dritten zu übertragen. In Transaktionen taucht dies als Assignment-Klausel auf und ist besonders kritisch bei:

  • der Übertragung von Verträgen im Rahmen einer Reorganisation (z. B. Ausgliederung eines Unternehmensteils, Sacheinlage),
  • der Übernahme des operativen Geschäfts durch eine andere Konzerngesellschaft,
  • der Abtretung von Forderungen an einen Factor oder eine Bank (Finanzierung),
  • Outsourcing und Unterbeauftragung (oft mit Abtretung verwechselt, in Verträgen aber häufig gekoppelt).

Nach polnischem Recht ist die Forderungsabtretung grundsätzlich zulässig, kann aber vertraglich beschränkt werden (Art. 509–516 des polnischen Zivilgesetzbuchs). Schließt der Vertrag die Abtretung ausdrücklich aus oder macht sie von einer Zustimmung abhängig, kann ein Verstoß – je nach Klauselinhalt und Sachverhalt – zur Unwirksamkeit gegenüber dem Schuldner oder zu vertraglicher Haftung führen. Daher reicht in der Vertragsprüfung (Due Diligence) die Feststellung „es gibt ein Abtretungsverbot“ nicht aus – entscheidend sind Reichweite und Sanktion.

Zustimmung des Vertragspartners in M&A – praktischer Umgang mit Consents

Eine Zustimmung des Vertragspartners (Consent) in M&A ist typischerweise in zwei Konstellationen relevant: (1) wenn der Vertrag eine Zustimmung zum Kontrollwechsel verlangt, (2) wenn er die Abtretung oder den Wechsel der Vertragspartei verbietet. In beiden Fällen betreffen die Risiken Zeit (interne Freigabeprozesse), Inhalt der Zustimmung (Bedingungen, Nachträge) sowie die Vertraulichkeit der Transaktion.

Üblich ist, parallel zum Transaktionsprozess ein „Consent-Paket“ vorzubereiten, mit Varianten:

  1. unbedingte Zustimmung,
  2. bedingte Zustimmung (z. B. Bindung von Schlüsselpersonen, zusätzliche Sicherheiten, Wettbewerbsbeschränkungen),
  3. Neu- bzw. Nachverhandlung der Verträge vor der Transaktion, wenn ein hartes Vorgehen des Vertragspartners absehbar ist.

Weitere „Minen“ in Verträgen, die in der Due Diligence auftauchen

Neben Change of Control und Abtretungsverbot gehören zu den Vertragsrisiken in der Due Diligence häufig auch:

  • Cross-Default – die Verletzung eines Vertrags löst Sanktionen in anderen Verträgen aus (besonders bei Finanzierung und Lieferverträgen),
  • Audit- und Inspektionsklauseln – Einsichtsrechte in Unterlagen, teils sensibel im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse,
  • Vertragsstrafen (Art. 483–484 des polnischen Zivilgesetzbuchs) – zu weit gefasste Tatbestände, automatisierte Berechnung, Kumulation,
  • unpräzise SLA und KPI – Streitpotenzial über Nicht- oder Schlechtleistung,
  • Exklusivitätsklauseln und Wettbewerbsverbote – Konflikt mit der Post-Closing-Strategie,
  • Kündigung „for convenience“ – Beendigung ohne Grund bei kurzer Frist, was den Vertragswert mindert,
  • Form- und Zustellungsregelungen – unwirksame Mitteilungen können zum Verlust von Fristen und Rechten führen.

Wie eine Vertragsprüfung in der Praxis abläuft: von der Vertragsliste zum Maßnahmenplan

Eine wirksame Vertrags-Due-Diligence beginnt mit der Zuordnung, welche Verträge für Bewertung und operative Kontinuität „kritisch“ sind (Umsatz, Schlüsselzulieferungen, Lizenzen, Miet-/Pachtverträge, IT, Verträge mit dem Management). Erst danach werden Change-of-Control-, Abtretungs- und Kündigungsregelungen sowie Compliance-Risiken im Detail analysiert.

In der Praxis basiert der Prozess auf drei Schritten:

  1. Identifikation – vollständige Erfassung von Verträgen, Nachträgen, AGB, Bestellungen sowie der tatsächlichen Vertragspraxis (nicht nur PDFs im Data Room).
  2. Bewertung – Einordnung der Risiken: ist ein Consent erforderlich, besteht ein Kündigungsrecht, wie hoch ist die Exponierung gegenüber Vertragsstrafen und Streitigkeiten.
  3. Mitigationsplan – Entscheidung über Zustimmungen, Nachträge, Neuverhandlungen vor der Transaktion, aufschiebende Bedingungen im SPA, W&I-Versicherung oder Indemnity-Mechanismen.

Bei Transaktionen ist eine umfassende Due-Diligence-Prüfung hilfreich, die die rechtliche Analyse mit Handlungsempfehlungen und einer sinnvollen Umsetzungsreihenfolge verbindet.

Dieses Material dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar, da die Bewertung der Rechtsfolgen von Klauseln vom konkreten Vertragswortlaut, dem Vollzugskontext sowie dem Transaktionsziel abhängt.

Bei Fragestellungen zur Bewertung von Change-of-Control-Klauseln, Abtretungsverboten und der optimalen Einholung von Zustimmungen durch Vertragspartner empfiehlt sich die Beauftragung einer Prüfung samt Maßnahmenplan durch die Kanzlei Kopeć & Zaborowski (KKZ) – Kontaktieren Sie uns.

FAQ

Bedeutet Change of Control im Vertrag immer, dass die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich ist?

Nein. Es kommt auf die Klausel an: teils ist nur eine Mitteilungspflicht vorgesehen, teils erhält der Vertragspartner ein Kündigungsrecht oder die Fortgeltung des Vertrags wird von einer Zustimmung abhängig gemacht.

Was bedeutet „Abtretungsverbot“ in B2B-Verträgen am häufigsten?

In der Regel das Verbot, Forderungen oder Rechte und Pflichten auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen, ohne die Zustimmung der anderen Partei. Die Folgen eines Verstoßes hängen von der Ausgestaltung ab und können von der Unwirksamkeit gegenüber dem Schuldner bis zur Schadensersatzhaftung reichen.

Verstößt ein Anteilskauf immer gegen ein Abtretungsverbot?

Meist nicht, da der Verkauf von Anteilen keine Abtretung von Vertragsrechten ist. Das Problem entsteht, wenn der Vertrag eine Change-of-Control-Klausel enthält, die den Eigentümerwechsel als auslösendes Ereignis für Sanktionen oder eine Zustimmungspflicht behandelt.

Wie lässt sich das Risiko einer Kündigung nach Kontrollwechsel reduzieren?

Typische Maßnahmen sind aufschiebende Bedingungen im Transaktionsvertrag (Closing abhängig von eingeholten Zustimmungen), frühzeitige Gespräche mit Schlüsselvertragspartnern sowie die Neuverhandlung der Verträge vor der Transaktion, wenn die Klausel besonders restriktiv ist.

Worin unterscheidet sich ein „Consent“ von einem Nachtrag zum Vertrag?

Ein Consent ist die Zustimmung zu einem konkreten Ereignis (z. B. Abtretung oder Kontrollwechsel), oft einmalig. Ein Nachtrag (Addendum) ändert den Vertragsinhalt für die Zukunft, z. B. indem eine Change-of-Control-Klausel gestrichen oder ein Abtretungsverbot gelockert wird.

Worauf sollte man bei einer Assignment-Klausel in Transaktionen und Finanzierungen achten?

Entscheidend sind: Umfang des Verbots (Rechte, Pflichten, Forderungen), Form der Zustimmung, Sanktion bei Verstoß sowie etwaige Ausnahmen (z. B. Abtretung an eine Bank im Rahmen von Sicherheiten oder Factoring).

Bibliographie

[1] Gesetz vom 23. April 1964 – Polnisches Zivilgesetzbuch (Dz.U. 1964 Nr. 16 Pos. 93 i. d. g. F.), insbesondere Art. 353(1), Art. 483–484, Art. 509–516.

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