Antrag auf einstweilige Sicherung: Welche Sicherungsmaßnahmen wählen (Konto, Forderungen, Unterlassung)

28. April 2026

Antrag auf einstweilige Sicherung: Welche Sicherungsmaßnahmen wählen (Konto, Forderungen, Unterlassung)

Ein Antrag auf einstweilige Sicherung ist ein Prozessschriftsatz, mit dem eine Partei das Gericht um vorläufige Maßnahmen ersucht, um die tatsächliche Durchsetzbarkeit einer künftigen Entscheidung zu gewährleisten oder die Situation für die Dauer des Rechtsstreits vorläufig zu regeln. Dieses Instrument ist in der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego, KPC) geregelt, insbesondere in Art. 730 ff. [1].

Zentrale Voraussetzungen: Glaubhaftmachung des Anspruchs und rechtliches Interesse

Grundsätzlich ordnet das Gericht eine Sicherung an, wenn der Antragsteller:

  1. den Anspruch glaubhaft macht - d. h. ohne Vollbeweis nachvollziehbar darlegt, dass der Anspruch besteht (Art. 7301 § 1 KPC) [1]. Die Glaubhaftmachung kann sich aus Dokumenten, Korrespondenz, Überweisungsbestätigungen, Verträgen, Beschlüssen, Protokollen, Buchhaltungsübersichten oder anderen verlässlichen Quellen ergeben.
  2. ein rechtliches Interesse darlegt - d. h., dass ohne Sicherung die Vollstreckung der künftigen Entscheidung unmöglich oder erheblich erschwert wird oder dass auf andere Weise das Ziel des Verfahrens unmöglich oder erheblich erschwert wird (Art. 7301 § 2 KPC) [1]. In der Praxis geht es meist um das Risiko der Vermögensverschiebung, des „Leerens“ von Konten, von Transfers an verbundene Unternehmen, um Umstrukturierungen ohne wirtschaftliche Begründung oder um Maßnahmen, die den tatsächlichen Zustand irreversibel verändern.

Wie man Sicherungsmaßnahmen am tatsächlichen Risiko ausrichtet

Sicherungsmaßnahmen sollten verhältnismäßig und zweckgerecht sein. Das KPC sieht verschiedene Formen der Sicherung vor, und das Gericht wählt grundsätzlich eine Maßnahme, die Schutz bietet, aber für den Verpflichteten möglichst wenig belastend ist (Art. 7301 § 3 KPC) [1]. In der Praxis lohnt es sich, die Auswahl an drei Fragen auszurichten:

  • Welcher Vermögensgegenstand ist realistisch verfügbar und „greifbar“ (Konto, Forderungen gegenüber Vertragspartnern, Anteile)?
  • Wie hoch ist das Risiko einer schnellen Veränderung (Auszahlungen, Abtretungen, Anteilsveräußerungen, Vertragskündigungen)?
  • Handelt es sich um eine Geldforderung oder um die Sicherung nicht auf Geld gerichteter Ansprüche (z. B. Unterlassung bestimmter Handlungen)?

Sicherung auf dem Bankkonto: wann sie sinnvoll ist

Eine Sicherung auf dem Bankkonto ist bei Geldforderungen häufig der direkteste Weg, weil sie Guthaben bis zu einer bestimmten Summe einfriert. In der Praxis hängt die Wirksamkeit davon ab, ob der Verpflichtete tatsächlich Guthaben hält und ob Mittel nicht sofort auf andere Konten „verschoben“ werden.

Diese Variante ist in der Regel passend, wenn:

  • der Antragsteller die Bank oder Kontonummern kennt,
  • die Zahlungsströme stabil und nicht nur punktuell sind,
  • das Risiko der Vermögensverschiebung akut ist (z. B. angekündigte Auszahlungen oder Transfers).

Wichtig ist: Die Sicherung soll den Anspruch schützen und keine Strafmaßnahme sein. Ein zu weit gefasster Antrag (Betrag, Umfang, Konten) erhöht das Risiko, dass das Gericht die Sicherung als unverhältnismäßig zurückweist oder beschränkt.

Pfändung von Forderungen: ein gutes Instrument bei stabilen Vertragspartnern

Die Pfändung von Forderungen (z. B. Forderungen gegen einen festen Abnehmer, Mieter oder Distributor) ist oft besser planbar als die Kontosicherung, wenn der Verpflichtete zwar operativ tätig ist, Konten aber schnell „leer räumt“. Die Sicherung kann in der Pfändung von Forderungen aus Handelsverträgen, Mieten, Dienstleistungen, Lieferungen oder anderen Geldleistungen bestehen.

Diese Maßnahme ist besonders hilfreich, wenn:

  • der Verpflichtete identifizierbare Schuldner hat (große Unternehmen, Institutionen),
  • die Forderungen wiederkehrend und leicht nachweisbar sind (Rechnungen, Zeitpläne),
  • das Risiko besteht, dass Gelder nach Kontoeingang rasch abgezogen werden.

Der Antrag sollte die zu pfändende Forderung präzise bezeichnen (Vertragspartner, Rechtsgrund, Zeitraum, Beträge). Eine zu pauschale Angabe wie „alle Forderungen“ kann in der Beweis- und Vollstreckungspraxis unzureichend sein.

Verbot der Veräußerung von Geschäftsanteilen als Sicherung: wenn Kontrolle oder Vermögen auf dem Spiel stehen

Ein Verbot der Veräußerung von Geschäftsanteilen als Sicherungsmaßnahme ist in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten (z. B. zwischen Gesellschaftern) oft entscheidend, wenn das Risiko besteht, dass Anteile auf Dritte übertragen, die Kontrolle verwässert oder die Durchsetzung der künftigen Entscheidung erschwert wird. Diese Maßnahme ist auch dann bedeutsam, wenn die Anteile faktisch der einzige wesentliche Vermögensbestandteil der Gesellschaft sind.

In der Praxis ist es wichtig, das rechtliche Interesse mit Blick auf die „Irreversibilität“ der Folgen zu begründen: Nach einer Anteilsveräußerung oder einer Veränderung der Eigentümerstruktur kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zeitaufwendig oder extrem erschwert sein.

Sicherung nicht auf Geld gerichteter Ansprüche: Unterlassung und vorläufige Regelung für die Dauer des Streits

Nicht jedes Verfahren betrifft eine Zahlung. Die Sicherung nicht auf Geld gerichteter Ansprüche kann darin bestehen, bestimmte Handlungen zu untersagen (z. B. Kündigung eines Vertrags, Verbreitung von Material, Veräußerung von Vermögenswerten), ein bestimmtes Verhalten anzuordnen oder die Rechte und Pflichten der Parteien für die Dauer des Verfahrens vorläufig zu regeln (Art. 755 KPC) [1].

Dieses Vorgehen wird häufig genutzt, wenn:

  • der Schaden reputations- oder marktwirksam ist und täglich wächst,
  • die Verletzung nach dem Urteil nur schwer „rückgängig“ zu machen ist,
  • der tatsächliche Zustand schnell „eingefroren“ werden muss (Status quo).

In sensiblen Angelegenheiten (z. B. Reputation, Veröffentlichungen, Vertragsbeziehungen) ist entscheidend, darzulegen, dass ohne Sicherung das Ziel des Verfahrens vereitelt wird - selbst wenn das Endurteil günstig ausfällt.

Sicherung und Kosten: worüber das Gericht entscheidet

Bei der Strategieplanung sollte man Sicherung und Kosten mitbedenken. Zu den Kosten zählen u. a. Gerichtsgebühren für den Antrag (je nach Konstellation: Antrag in der Klage oder gesondert), mögliche Anwaltskosten und in besonderen prozessualen Situationen auch das Risiko, dass das Gericht eine Sicherheitsleistung (Kaution) anordnet. Die Gebühren regelt das Gesetz über die Gerichtskosten in Zivilsachen [2]. Höhe und Struktur der Kosten hängen jeweils vom Sachverhalt, der Art des Anspruchs und der Formulierung des Begehrens ab.

Praktische Hinweise für Unternehmen: Wie der Antrag gestellt wird, damit er vollziehbar ist

  1. Konkrete Maßnahme und konkreter Betrag - je genauer die Maßnahme (Konto, Pfändung von Forderungen, Verbot der Anteilsveräußerung) gewählt ist, desto höher die Chance auf eine schnelle und wirksame Entscheidung.
  2. Unterlagen zum rechtlichen Interesse - sinnvoll sind Nachweise zu Vermögensverschiebungen, Mahnungen, Informationen über Verschuldung, Umstrukturierungsmaßnahmen, Änderungen im KRS, Vertragskündigungen.
  3. Vollziehbarkeit - die Maßnahme muss praktisch umsetzbar sein; bei der Forderungspfändung ist etwa die Identifikation des Vertragspartners und des Rechtsgrunds erforderlich.
  4. Stimmigkeit mit dem Verfahrensziel - die Sicherung soll das Prozessergebnis unterstützen und nicht die Sachentscheidung ersetzen.

In einer Praxis, in der Streitigkeiten schnelle Entscheidungen sowie die Sicherung von Beweisen und Vermögenswerten erfordern, ist die Wahl der Maßnahme häufig Teil einer umfassenderen Prozessstrategie - auch im Bereich wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten. Daher lohnt es sich, vor Antragstellung eine Risiko- und Vollziehbarkeitsanalyse bezogen auf das konkrete Vermögen und das Prozessziel unter https://kkz.com.pl/ zu beauftragen.

FAQ

Was ist ein Antrag auf einstweilige Sicherung und wann stellt man ihn?

Es handelt sich um das Begehren, dass das Gericht eine vorläufige Maßnahme zum Schutz des Anspruchs anordnet. Der Antrag kann vor Einleitung des Verfahrens oder während des laufenden Verfahrens nach Art. 730 ff. KPC gestellt werden [1].

Was bedeutet die Glaubhaftmachung des Anspruchs?

Das ist die nachvollziehbare Darstellung der Plausibilität des Anspruchs ohne vollständige Beweisaufnahme. Meist dienen dazu Dokumente und eine schlüssige Darstellung des Geschehens (Art. 7301 § 1 KPC) [1].

Worin besteht das rechtliche Interesse bei der Sicherung?

Es ist darzulegen, dass ohne Sicherung die Vollstreckung der künftigen Entscheidung oder das Erreichen des Verfahrensziels erschwert oder unmöglich wird (Art. 7301 § 2 KPC) [1].

Wann ist die Sicherung auf dem Bankkonto besser und wann die Pfändung von Forderungen?

Die Kontosicherung ist sinnvoll, wenn sich Guthaben auf Konten befinden und bis zu einem bestimmten Betrag „blockiert“ werden können. Die Pfändung von Forderungen ist oft wirksamer, wenn der Verpflichtete Mittel schnell transferiert, aber stabile Schuldner (Vertragspartner) hat, deren Zahlungen gepfändet werden können.

Ist ein Verbot der Veräußerung von Geschäftsanteilen als Sicherung möglich?

Ja, in der Praxis wird es in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten eingesetzt, wenn eine Anteilsveräußerung das Verfahrensziel vereiteln oder die Vollstreckung der künftigen Entscheidung erschweren würde. Die Bewertung hängt vom Sachverhalt und den im Antrag dargelegten Risiken ab [1].

Welche Bedeutung hat „Sicherung und Kosten“?

Die Kosten hängen u. a. davon ab, ob der Antrag zusammen mit der Klage oder gesondert gestellt wird, von der Art des Anspruchs sowie von den Gebühren nach dem Gesetz über die Gerichtskosten in Zivilsachen [2]. Zusätzlich können Anwaltskosten und prozessuale Risiken im Zusammenhang mit der Wahl der Maßnahme eine Rolle spielen.

Bibliography

[1] Gesetz vom 17. November 1964 - Polnische Zivilprozessordnung (Dz.U. 1964 Nr. 43 Pos. 296, i. d. g. F.), Art. 730-757, insbesondere Art. 7301 und Art. 755.

[2] Gesetz vom 28. Juli 2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen (Dz.U. 2005 Nr. 167 Pos. 1398, i. d. g. F.).

Autor: adw. Maciej Zaborowski, Geschäftsführender Sozius

E-mail: m.zaborowski@kkz.com.pl

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